Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an sich vornimmt,
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.